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CH-GR
Art. 6 Verfassung des Kantons Graubünden - Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
Art. 6 Verfassung des Kantons Graubünden · Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
1. Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.