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Art. 6 Verfassung des Kantons Graubünden - Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
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Art. 6 Verfassung des Kantons Graubünden · Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

1. Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

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