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CH-GR
Art. 59 Verfassung des Kantons Graubünden - Standesinitiative
Kantonale Behörden - Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund
Art. 59 Verfassung des Kantons Graubünden · Standesinitiative
1. Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2. Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative verlangt werden.