Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 58 Verfassung des Kantons Graubünden - Kantonsreferendum

Kantonale Behörden - Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Verfassung des Kantons Graubünden · Kantonsreferendum

1. Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.

← Art. 57 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 59 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →