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Art. 57 Verfassung des Kantons Graubünden - Ständerat

Kantonale Behörden - Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund
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Art. 57 Verfassung des Kantons Graubünden · Ständerat

1. Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.

2. Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

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