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CH-GR
Art. 57 Verfassung des Kantons Graubünden - Ständerat
Kantonale Behörden - Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund
Art. 57 Verfassung des Kantons Graubünden · Ständerat
1. Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.
2. Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.