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Art. 56 Verfassung des Kantons Graubünden - Weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 56 Verfassung des Kantons Graubünden · Weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden

1. Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden eingesetzt werden.

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