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Art. 55 Verfassung des Kantons Graubünden - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 55 Verfassung des Kantons Graubünden · Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

1. * das Obergericht;

2. * das Justizgericht;

3. * weitere Spezialverwaltungsgerichte.

2. Das Obergericht beurteilt als Verfassungsgericht

1. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;

2. * Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.

3. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.

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