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Art. 54 Verfassung des Kantons Graubünden - Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 54 Verfassung des Kantons Graubünden · Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

1. Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch

1. * das Obergericht;

2. * die Regionalgerichte als untere kantonale Gerichte;

3. * ...

4. * das kantonale Zwangsmassnahmengericht;

5. * die Schlichtungsbehörden.

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