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Art. 53 Verfassung des Kantons Graubünden - Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 53 Verfassung des Kantons Graubünden · Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen

1. Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich.

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