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CH-GR
Art. 53 Verfassung des Kantons Graubünden - Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
Art. 53 Verfassung des Kantons Graubünden · Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
1. Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich.