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Art. 52 Verfassung des Kantons Graubünden - Justizaufsicht

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 52 Verfassung des Kantons Graubünden · Justizaufsicht

1. Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit diese den richterlichen Behörden obliegen. Dem Obergericht können weitere Aufsichtsaufgaben durch Gesetz zugewiesen werden.

2. Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Obergericht und das Justizgericht sowie die Oberaufsicht über die vom Obergericht beaufsichtigten Behörden aus.

3. Aufsicht und Oberaufsicht gegenüber den richterlichen Behörden beschränken sich auf die Justizverwaltung.

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