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Art. 51a Verfassung des Kantons Graubünden - Finanzen, Mitwirkung im Grossen Rat und Rechtsetzung

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 51a Verfassung des Kantons Graubünden · Finanzen, Mitwirkung im Grossen Rat und Rechtsetzung

1. Das Obergericht unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf für das Budget sowie die Rechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung.

1bis. Es kann an den Grossen Rat gelangen, um die Justizverwaltung betreffende Verfassungs- und Gesetzesänderungen anzuregen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht sowie zu den vom Obergericht angeregten Rechtsetzungsvorhaben teil. Sie oder er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

3. Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können die Gerichte auf dem Gebiet der Justizverwaltung Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

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