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Art. 51 Verfassung des Kantons Graubünden - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Art. 51 Verfassung des Kantons Graubünden · Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1. Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der richterlichen Behörden sind gewährleistet. Die richterlichen Behörden sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht verpflichtet.

2. Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der richterlichen Behörden.

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