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Art. 5 Verfassung des Kantons Graubünden - Rechtsstaat

Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
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Art. 5 Verfassung des Kantons Graubünden · Rechtsstaat

1. Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.

2. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3. Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

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