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CH-GR
Art. 49 Verfassung des Kantons Graubünden - Departemente und Standeskanzlei
Kantonale Behörden - Die Regierung - Verwaltung
Art. 49 Verfassung des Kantons Graubünden · Departemente und Standeskanzlei
1. Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.
2. Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.