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Art. 48 Verfassung des Kantons Graubünden - Ausserordentliche Lagen

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
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Art. 48 Verfassung des Kantons Graubünden · Ausserordentliche Lagen

1. Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2. Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.

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