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CH-GR
Art. 48 Verfassung des Kantons Graubünden - Ausserordentliche Lagen
Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Art. 48 Verfassung des Kantons Graubünden · Ausserordentliche Lagen
1. Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2. Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.