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Art. 47 Verfassung des Kantons Graubünden - Weitere Aufgaben

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
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Art. 47 Verfassung des Kantons Graubünden · Weitere Aufgaben

1. Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere

1. der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des Grossen Rates;

2. Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen worden sind;

3. die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung zuhanden des Grossen Rates;

4. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

5. die Aufsicht über öffentlichrechtliche Körperschaften sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons.

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