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Art. 46 Verfassung des Kantons Graubünden - Finanzen

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
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Art. 46 Verfassung des Kantons Graubünden · Finanzen

1. Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates.

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