110.100
CH-GR
Art. 45 Verfassung des Kantons Graubünden - Rechtsetzung
Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Art. 45 Verfassung des Kantons Graubünden · Rechtsetzung
1. Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.
2. Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.