Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 45 Verfassung des Kantons Graubünden - Rechtsetzung

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Verfassung des Kantons Graubünden · Rechtsetzung

1. Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.

2. Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.

← Art. 44 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 46 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →