Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 44 Verfassung des Kantons Graubünden - Mitwirkung im Grossen Rat

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Verfassung des Kantons Graubünden · Mitwirkung im Grossen Rat

1. Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.

2. Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.

3. Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.

← Art. 43 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 45 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →