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CH-GR
Art. 44 Verfassung des Kantons Graubünden - Mitwirkung im Grossen Rat
Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Art. 44 Verfassung des Kantons Graubünden · Mitwirkung im Grossen Rat
1. Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.
2. Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.
3. Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.