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Art. 43 Verfassung des Kantons Graubünden - Leitung der Verwaltung

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
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Art. 43 Verfassung des Kantons Graubünden · Leitung der Verwaltung

1. Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.

2. Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.

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