Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 42 Verfassung des Kantons Graubünden - Regierungsaufgaben

Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Verfassung des Kantons Graubünden · Regierungsaufgaben

1. Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.

2. Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.

3. Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.

4. Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.

← Art. 41 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 43 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →