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CH-GR
Art. 42 Verfassung des Kantons Graubünden - Regierungsaufgaben
Kantonale Behörden - Die Regierung - Aufgaben
Art. 42 Verfassung des Kantons Graubünden · Regierungsaufgaben
1. Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.
2. Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.
3. Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.
4. Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.