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Art. 41 Verfassung des Kantons Graubünden - Nebenbeschäftigung und Interessenvertretung

Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
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Art. 41 Verfassung des Kantons Graubünden · Nebenbeschäftigung und Interessenvertretung

1. Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.

2. Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.

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