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CH-GR
Art. 40 Verfassung des Kantons Graubünden - Präsidium
Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
Art. 40 Verfassung des Kantons Graubünden · Präsidium
1. Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.