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Art. 40 Verfassung des Kantons Graubünden - Präsidium

Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
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Art. 40 Verfassung des Kantons Graubünden · Präsidium

1. Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.

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