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Art. 39 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahl

Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
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Art. 39 Verfassung des Kantons Graubünden · Wahl

1. Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

2. Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

3. Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

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