110.100
CH-GR
Art. 39 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahl
Kantonale Behörden - Die Regierung - Organisation
Art. 39 Verfassung des Kantons Graubünden · Wahl
1. Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
2. Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
3. Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.