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Art. 37 Verfassung des Kantons Graubünden - Begnadigung

Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
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Art. 37 Verfassung des Kantons Graubünden · Begnadigung

1. Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.

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