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CH-GR
Art. 36 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahlen
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
Art. 36 Verfassung des Kantons Graubünden · Wahlen
1. Der Grosse Rat wählt
1. seine Organe und Kommissionen;
2. das Präsidium der Regierung;
3. * die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts;
4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.