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Art. 36 Verfassung des Kantons Graubünden - Wahlen

Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
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Art. 36 Verfassung des Kantons Graubünden · Wahlen

1. Der Grosse Rat wählt

1. seine Organe und Kommissionen;

2. das Präsidium der Regierung;

3. * die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts;

4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.

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