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Art. 35 Verfassung des Kantons Graubünden - Finanzen

Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
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Art. 35 Verfassung des Kantons Graubünden · Finanzen

1. Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Jahresrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

2. Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.

3. Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.

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