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Art. 34 Verfassung des Kantons Graubünden - Planung

Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
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Art. 34 Verfassung des Kantons Graubünden · Planung

1. Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze.

2. Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.

3. Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

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