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CH-GR
Art. 33 Verfassung des Kantons Graubünden - Aufsicht und Oberaufsicht
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
Art. 33 Verfassung des Kantons Graubünden · Aufsicht und Oberaufsicht
1. Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Obergericht und das Justizgericht aus.
2. Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.