Art. 31 Verfassung des Kantons Graubünden - Gesetzgebung
Art. 31 Verfassung des Kantons Graubünden · Gesetzgebung
1. Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
2. Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend
1. Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2. Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3. Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4. Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. * Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6. Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
3. Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.