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CH-GR
Art. 30 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundsatz
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
Art. 30 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundsatz
1. Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.