Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 30 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundsatz

Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundsatz

1. Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.

← Art. 29 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 31 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →