110.100
CH-GR
Art. 29 Verfassung des Kantons Graubünden - Öffentlichkeit der Sitzungen
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Organisation
Art. 29 Verfassung des Kantons Graubünden · Öffentlichkeit der Sitzungen
1. Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.