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Art. 29 Verfassung des Kantons Graubünden - Öffentlichkeit der Sitzungen

Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Organisation
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Art. 29 Verfassung des Kantons Graubünden · Öffentlichkeit der Sitzungen

1. Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.

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