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CH-GR
Art. 28 Verfassung des Kantons Graubünden - Stellung der Ratsmitglieder
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Organisation
Art. 28 Verfassung des Kantons Graubünden · Stellung der Ratsmitglieder
1. Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.
3. Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.