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CH-GR
Art. 27 Verfassung des Kantons Graubünden - Zusammensetzung und Wahl
Kantonale Behörden - Der Grosse Rat - Organisation
Art. 27 Verfassung des Kantons Graubünden · Zusammensetzung und Wahl
1. Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.
2. Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.
3. Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.
4. Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.
5. Das Gesetz regelt die Stellvertretung.