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Art. 26 Verfassung des Kantons Graubünden - Staatshaftung

Kantonale Behörden - Allgemeines
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Art. 26 Verfassung des Kantons Graubünden · Staatshaftung

1. Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.

2. Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.

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