110.100
CH-GR
Art. 26 Verfassung des Kantons Graubünden - Staatshaftung
Kantonale Behörden - Allgemeines
Art. 26 Verfassung des Kantons Graubünden · Staatshaftung
1. Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.
2. Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.