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Art. 24 Verfassung des Kantons Graubünden - Immunität

Kantonale Behörden - Allgemeines
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Art. 24 Verfassung des Kantons Graubünden · Immunität

1. Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2. Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

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