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Art. 22 Verfassung des Kantons Graubünden - Unvereinbarkeiten

Kantonale Behörden - Allgemeines
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Art. 22 Verfassung des Kantons Graubünden · Unvereinbarkeiten

1. Niemand darf seiner kantonalen Rechtsmittelbehörde oder seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

2. Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.

3. Richterinnen und Richter dürfen nicht der Regierung angehören.

4. Mitglieder der Regierung und Mitglieder der richterlichen Behörden, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.

5. Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.

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