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Art. 21 Verfassung des Kantons Graubünden - Wählbarkeit

Kantonale Behörden - Allgemeines
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Art. 21 Verfassung des Kantons Graubünden · Wählbarkeit

1. In die kantonalen Behörden sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.

1bis. Für die Mitglieder der richterlichen Behörden kann im Gesetz vom Wohnsitzerfordernis als Wählbarkeitsvoraussetzung abgesehen werden.

2. Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder von kantonalen Behörden sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.

3. Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von kantonalen Behörden.

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