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Art. 20 Verfassung des Kantons Graubünden - Stellung

Politische Rechte - Politische Parteien
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Art. 20 Verfassung des Kantons Graubünden · Stellung

1. Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

2. Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

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