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CH-GR
Art. 20 Verfassung des Kantons Graubünden - Stellung
Politische Rechte - Politische Parteien
Art. 20 Verfassung des Kantons Graubünden · Stellung
1. Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2. Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.