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Art. 2 Verfassung des Kantons Graubünden - Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland

Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
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Art. 2 Verfassung des Kantons Graubünden · Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland

1. Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3. Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.

4. Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

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