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Art. 19 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundsatzfragen und Varianten

Politische Rechte - Referendum
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Art. 19 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundsatzfragen und Varianten

1. Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.

2. Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.

3. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.

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