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Art. 18 Verfassung des Kantons Graubünden - Dringlichkeitsrecht

Politische Rechte - Referendum
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Art. 18 Verfassung des Kantons Graubünden · Dringlichkeitsrecht

1. Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.

2. Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.

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