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Art. 16 Verfassung des Kantons Graubünden - Obligatorisches Referendum

Politische Rechte - Referendum
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Art. 16 Verfassung des Kantons Graubünden · Obligatorisches Referendum

1. Der Volksabstimmung werden unterstellt

1. Änderungen der Kantonsverfassung;

2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt;

3. Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;

4. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken;

5. Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1.

6. * ...

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