110.100
CH-GR
Art. 14 Verfassung des Kantons Graubünden - Ungültigkeit
Politische Rechte - Volksinitiative
Art. 14 Verfassung des Kantons Graubünden · Ungültigkeit
1. Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie
1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3. undurchführbar ist;
4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2. Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3. Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.