Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 14 Verfassung des Kantons Graubünden - Ungültigkeit

Politische Rechte - Volksinitiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verfassung des Kantons Graubünden · Ungültigkeit

1. Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie

1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;

2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;

3. undurchführbar ist;

4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

2. Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.

3. Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.

← Art. 13 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 15 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →