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Art. 13 Verfassung des Kantons Graubünden - Form

Politische Rechte - Volksinitiative
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Art. 13 Verfassung des Kantons Graubünden · Form

1. Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

2. Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

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