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Art. 12 Verfassung des Kantons Graubünden - Gegenstand

Politische Rechte - Volksinitiative
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Art. 12 Verfassung des Kantons Graubünden · Gegenstand

1. 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.

2. 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen

1. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses;

2. Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.

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