110.100
CH-GR
Art. 104 Verfassung des Kantons Graubünden - Anpassung der Gesetzgebung
Schlussbestimmungen
Art. 104 Verfassung des Kantons Graubünden · Anpassung der Gesetzgebung
1. Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.