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110.100 CH-GR

Art. 101 Verfassung des Kantons Graubünden - Total- und Teilrevision

Änderung der Kantonsverfassung
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Art. 101 Verfassung des Kantons Graubünden · Total- und Teilrevision

1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2. Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

3. Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.

4. Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

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