VIII-E.25.2
CH-GL
Grundlage
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Unter der Bezeichnung «A.-Bremicker-Fonds» besteht beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ein Fonds, der auf ein Vermächtnis von A. Bremicker, Mailand, zurückgeht.
1. Der Fonds dient der Unterstützung von ambulanten Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.
1. Es kann der gesamte jährliche Zinsertrag verwendet werden.
2. Allfällige Zuwendungen sind je nach Bedürfnis zu den verfügbaren Mitteln oder zum Kapital zu schlagen.
1. Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.
2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.