Departement Volkswirtschaft und Inneres
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih und über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Insbesondere übt es die Aufsicht über das Arbeitsamt und über das regionale Arbeitsvermittlungszentrum aus.
1. Das Arbeitsamt im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ist zugleich die kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; es erfüllt in dieser Funktion die Aufgaben gemäss Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
2. Es erlässt zudem die Verfügungen gestützt auf Artikel 9 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
1. Die Organisation der Arbeitslosenkasse richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus[[4]](#paragraphtext_content_fn_761892_2_4_c).
1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.