Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus gemäss EG AVIG hat Sitz in Glarus.
1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus wird vom Arbeitsamt verwaltet und untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.
1. Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und ihre Stellvertretungen verantwortlich. Sie unterzeichnen einzeln.
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3. Die Kassenleitung vertritt die Kasse in allen Kassenangelegenheiten nach aussen verbindlich. Ihre Aufgaben richten sich insbesondere nach Artikel 81 AVIG sowie nach den übrigen Erlassen des Bundes.
1. Die Haftung des Trägers richtet sich nach Artikel 82 AVIG.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft. Das Reglement vom 13. September 1977 über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus wird damit aufgehoben.